SATZUNG 1 Name, Sitz, Gesch„ftsjahr 1. Der Verein fhrt den Namen Deutsche Shareware - DS - 2. Sein Sitz ist Saarbrcken. 3. Das Gesch„ftsjahr ist das Kalenderjahr.  2 Zweck und Darstellung 1. Der Zweck des Vereins ist die F”rderung des Shareware- und Public-Domain- Gedankens, d. h. Bekanntmachung und F”rderung preisgnstiger Software als Prf- vor- Kauf- Software bzw. Gratis - Software durch Informationsaustausch zwischen Autoren und H„ndlern und Verbreitung von Software unter einheitlichen Bedingungen. Der Verein verpflichtet seine Mitglieder a) zur einheitlichen Versorgung aller ihm angeschlossenen H„ndler mit aktueller Software, Updates und Upgrades, b) zur zentralen Autorenbetreuung c) zur zentralen H„ndlerbetreuung durch Informationsaustausch (Diskette, Rundschreiben, Mailbox) zwischen den Mitgliedern. 2. Der Verein ist selbstlos t„tig; er verfolgt nicht erstrangig Eigenwirtschaft- liche Zwecke. 3. Mittel des Vereins drfen nur fr satzungsgem„áe Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder sonstige Zuwendungen be- gnstigt werden. 4. Bei Aufl”sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks f„llt sein Verm”gen an die Stadt Saarbrcken, die es unmittelbar und ausschlieálich an die internationale Kinderhilfsorganisation UNICEF weiterzu- leiten hat.  3 Erwerb der Mitgliedschaft. 1. Mitglied kann jede natrliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. 2. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand voraus. Er ist vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Letztere haften bis zum Fortfall der gesetzlichen Vertretung neben dem Mitglied fr die Erfllung seiner Verpflichtungen. 3. Im Falle der Ablehnung eines Mitgliedsantrags ist der Vereinsvorstand zu einer Begrndung nicht verpflichtet. 4. Der Vereinsvorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.  4 Beendigung der Mitgliedschaft. 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Ausschluá oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt ist schriftlich sp„testens drei Monate vor Ende des laufenden Gesch„ftsjahres dem Vorstand vorzulegen. Maágeblich ist das Eingangsdatum. 3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluá ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Beitr„gen oder Umlagen im Rckstand ist oder es sich Vereinssch„digend verh„lt. Im Falle des Ausschlusses wegen Beitrags- oder Umlage-Rckst„nden darf der Ausschluá erst 28 Tage nach Absendung der Mahnung beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses beh„lt der Verein seine Ansprche auf den Jahresbei- trag. 4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entf„llt die Berechtigung, sich bei der Gesch„ftsausbung auf den Verein zu beziehen. 5. Im Falle des Widerspruchs gegen einen Ausschluá hat sich das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung ber den Widerspruch durch den Vorstand so zu verhalten, als sei der Ausschluá entgltig. Insbesondere hat sich das Mitglied jeder Bezugnahme auf seine Vereinsmitgliedschaft zu enthalten. Ein Verstoá hiergegen gilt als Vereinssch„digend. 6. Im Falle des Ausschlusses beh„lt der Verein seinen Anspruch auf den Jahres- beitrag.  5 Mitgliedsbeitr„ge 1. Die H”he des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrags sowie von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. 3. Laufende Beitr„ge sind bis zum Ablauf des ersten Monats des Gesch„ftsjahres f„llig. 4. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt die Zahlung des Erstbeitrags einschlieá- lich einer etwaigen Aufnahmegebhr voraus. Ist der Erstbeitrag oder eine f„llige Aufnahmegebhr innerhalb eines Monats nach Antragstellung nicht gezahlt, gilt der Aufnahmeantrag als nicht gestellt. Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahme- antrags ist ein gezahlter Beitrag zu erstatten. 5. Beitr„ge sind Jahresbeitr„ge. Beitr„ge von Mitgliedern, deren Mitgliedsantrag ab 1. Oktober eines Jahres gestellt wird, gelten als Beitrag fr das kommende Kalenderjahr; die Mitgliedschaft fr das laufende Kalenderjahr ist beitragsfrei. 6. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht freigestellt.  6 Organe des Vereins. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) je einem Autor und H„ndler als Beisitzer. 2. Der Verein wird gerichtlich und auáergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer gemeinschaftlich vertreten. 3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben ledigich Anspruch auf Erstattung von nachgewiesenen Ausgaben, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwachsen sind. 3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen ver- pflichtet. Zweimaliges Unentschuldigtes Fehlen kann zum Mandantsverlust fhren.  8 Zust„ndigkeit des Vorstandes. Der Vorstand ist fr alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins bertragen sind, zust„ndig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vorstandes, b) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, c) Ausfhrung von Beschlssen der Mitgliederversammlung, d) die Beschluáfassung ber Geldausgaben, soweit diese bei einen Gesamt- komplex oder einer Anschaffung DM 100,-- bersteigen, e) Planung und Durchfhrung von Veranstaltungen. f) Aufstellung und Žnderung einer Beitrags- und Gesch„ftsordnung.  9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fr die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gew„hlt. 2. Als Vorstandsmitglied ist w„hlbar, wer vollj„hrig ist und mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied ist. Ausnahmen regelt die Beitrags- und Gesch„ftsordnung. 3. Der Vorstand fhrt die Gesch„fte des Vereins von der Wahl bis zur Neuwahl fort. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand fr den Rest der Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger.  10 Sitzungen des Vorstandes 1. Der Vorstand beschlieát in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung von beiden vom Kassierer einberufen werden. Eine Frist von 2 Wochen ist einzuhalten. 2. Beschlsse des Vorstandes k”nnen auch schriftlich mittels Rundbriefs gefasst werden, wenn s„mtliche Vorstandsmitglieder zustimmen. 3. Beschlsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ent- scheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfalle Nicht-Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Vorstandssitzungen auszuschlieáen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.  11 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal j„hrlich ist eine Mitgliederversammlung (als Jahreshaupt- versammlung) einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Verzichten s„mtliche Mitglieder auf die Durchfhrung einer Mitgliederversammlung schriftlich, kann diese unterbleiben oder im Falle der Zustimmung s„mtlicher Mitglieder schriftlich durchgefhrt werden, wenn dieses der Inhalt der Tagesordnung zul„át. 2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Grnde ver- langt. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist fr folgende Angelegenheiten zust„ndig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Festsetzung der Mitglieds- und sonstigen Beitr„ge d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern e) Wahl zweier Kassenprfer f) Satzungs„nderungen und Vereinsaufl”sung g) Vorschl„ge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.  12 Verfahrensgrunds„tze 1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. 2. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der erschienen Abstimmungsberechtigten dieses verlangt. Bei Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Bevollm„chtigung eines Mitglieds durch ein ab- wesendes Mitglied eines Organs ist ausgeschlossen. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist bei Stimmengleicheit eine Abstimmung zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Ein Vereinsorgan ist beschluáf„hig, wenn mindestens ein drittel seiner stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist und im Einzelfall satzungsgem„á nichts an- deres bestimmt ist. Ist ein Organ nicht beschluáf„hig, so ist innerhalb eines Monats zu einer erneuten Versammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Hinweis auf die vorgelegte Tagesordnung einzuladen. In einer wiederholten Sitzung ist das jeweilige Organ ohne Rcksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluáf„hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Versammlungen und Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom ersten Kassierer geleitet. 5. Bei Abwesenheit eines Sitzungsleiters kann das jeweilige Organ bis zur An- wesenheit eines satzungsgem„áen Sitzungsleiters die Versammlungsleitung einem stimmberechtigten anwesenden Mitglied bertragen. 6. Bei Sitzungen, in denen Beschlsse gefasst oder Wahlen durchgefhrt werden, ist grunds„tzlich vom Schriftfhrer, bei seiner Verhinderung von einer vom jeweiligen Organ bestimmten Person ein Protokoll zu fhren, ber dessen Billigung in der folgenden Sitzung des jeweiligen Organs abgestimmt wird. Es ist bei Billigung vom Verfasser und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.  13 Kassenprfer Die Kassenprfer sind verpflichtet, mindestens einmal j„hrlich vor der Jahres- hauptversammlung die Vereinkasse zu prfen und das Ergebnis ihrer Prfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.  14 Vereinsaufl”sung 1. Eine Vereinsaufl”sung findet nur statt, wenn weniger als fnf stimmberecht- igte Mitglieder fr den Fortbestand des Vereins stimmen. 2. Im Falle einer Vereinsaufl”sung sind die noch verbliebenen Vorstandsmit- glieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  15 Verschiedenes Die Einrichtung einer Koordinationsstelle zum Software-Vertrieb und zur H„ndler- und Autorenbetreuung sowie Art und Umfang dieser Betreuung und des Software- Vertriebs werden in einer vom Vorstand zu beschlieáenden Gesch„ftsordnung fest- gesetzt. Saarbrcken, den